Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen/Nutzungsbedingungen (nachfolgend „ToU“) gelten für die Bereitstellung und Nutzung der plattformübergreifenden Software-as-a-Service (SaaS) von MetrikFlow zur kollaborativen Verwaltung von ESG-Daten, Berechnung, Kompensation, Reduzierung und Kommunikation des Corporate Carbon Footprints und Product Carbon Footprints sowie zur Analyse der ESG-Leistung von Lieferanten (nachfolgend „Software“, näher bestimmt in Ziffer 3.2) durch die MetricFlow UG, Bremerstr. 59, 10551 Berlin/Deutschland (nachfolgend „MetrikFlow“). Kostenlose Dienste von MetrikFlow richten sich sowohl an Verbraucher gemäß § 13 BGB als auch an Unternehmer gemäß § 14 BGB. Kostenpflichtige Pläne (wie in Ziffer 3.2 definiert) werden ausschließlich Unternehmen oder Personen angeboten, die rechtlich als Unternehmer gelten (der jeweilige Kunde nachfolgend „Kunde“, gemeinsam mit MetrikFlow die „Parteien“). Zur Klarstellung: Der Kunde ist Verbraucher, soweit der Zweck der abonnierten Dienste überwiegend weder seiner gewerblichen noch seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Andererseits ist Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Abweichungen von diesen ToU gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von MetrikFlow ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Insbesondere führt das bloße Unterlassen eines Widerspruchs von MetrikFlow gegen allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden nicht dazu, dass diese als vereinbart gelten. Dies gilt auch dann, wenn MetrikFlow in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen ToU abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden Leistungen vorbehaltlos erbringt. Aus wichtigen Gründen, insbesondere bei Änderungen gesetzlicher Bestimmungen, der Rechtsprechung, der Software oder der Marktgegebenheiten, kann MetrikFlow den Kunden über Änderungen dieser ToU informieren. Die geänderten ToU gelten als vereinbart, wenn der Kunde der Änderung nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Benachrichtigung widerspricht und MetrikFlow den Kunden ausdrücklich auf diese Folge hingewiesen hat. Ungeachtet des Vorstehenden bedürfen Änderungen des Umfangs der geschuldeten Leistungen der ausdrücklichen Zustimmung des Kunden.
Vertragsschluss
Um auf den Dienst zuzugreifen, muss der Kunde zunächst eine unterstützte Anmeldemethode auswählen, um den Registrierungsprozess zu starten. Anschließend akzeptiert der Kunde durch Aktivieren der jeweiligen Kontrollkästchen die jeweils aktuellen Fassungen der ToU und der Datenschutzerklärung von MetrikFlow (https://metrikflow.com/privacy-policy). Durch Klicken auf die Schaltfläche „Weiter“ nimmt der Kunde das Angebot von MetrikFlow auf Abschluss eines Vertrags (der „Vertrag“) einschließlich dieser ToU an. Nach Abschluss des Registrierungsprozesses wird ein Arbeitsbereich (Workspace) erstellt, zu dem der Kunde weitere Nutzer (jeder Nutzer ein „Workspace-Mitglied“) einladen kann, um gemeinsam an der ESG-Bewertung, den CO2-Fußabdruck-Berechnungen und der Lieferantenbewertung zu arbeiten. Mit dem Abonnement eines kostenpflichtigen Plans garantiert der Kunde, dass er in seiner Eigenschaft als Unternehmer gemäß § 14 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) handelt.
Leistungsumfang
Die Software ist eine SaaS-Anwendung zur Verwaltung von ESG-Daten, Berechnung, Kompensation, Reduzierung und Kommunikation des Corporate Carbon Footprints und Product Carbon Footprints sowie zur Analyse der ESG-Leistung von Lieferanten (der „Vertragszweck“). Die Bereitstellung der Software – im Falle vereinbarter individueller Leistungen gemäß Ziffer 5 in der angepassten Fassung – wird nachfolgend als „Dienst“ bezeichnet. MetrikFlow kann kostenlose Pläne oder kostenlose Testversionen (jeweils ein „Kostenloser Plan“) oder kostenpflichtige Pläne (jeweils ein „Kostenpflichtiger Plan“) für das Abonnement des Dienstes anbieten. Der individuell vereinbarte Leistungsumfang des Vertrags zwischen dem Kunden und MetrikFlow richtet sich nach dem jeweiligen Kostenlosen Plan oder Kostenpflichtigen Plan, den der Kunde ausgewählt hat (dieser ausgewählte Plan der „Plan“). Der von MetrikFlow nach dem vertraglich vereinbarten Leistungsumfang geschuldete Dienst wird nachfolgend als „Vertragliche Leistungen“ bezeichnet; der Begriff „Software“ umfasst nur diejenigen Teile der Software, die durch den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang abgedeckt sind. MetrikFlow behält sich das Recht vor, nach eigenem Ermessen bestimmte Funktionen aus den Kostenlosen Plänen zu entfernen. Nach Abschluss des Registrierungsprozesses kann der Kunde dem Arbeitsbereich weitere Nutzer hinzufügen und entfernen. Sowohl bei Kostenlosen als auch bei Kostenpflichtigen Plänen ist das Hinzufügen weiterer Nutzer kostenlos. Der Kunde kann jederzeit von einem Kostenlosen Plan auf einen Kostenpflichtigen Plan upgraden oder zu einem umfassenderen Kostenpflichtigen Plan wechseln; in diesem Fall gelten ab dem Zeitpunkt des Wechsels die im Preismodell (Pricing) angegebenen Details bezüglich des Leistungsumfangs, der Vergütung etc. des neuen Plans. Ein Wechsel zu einem günstigeren Plan ist nur mit Zustimmung von MetrikFlow oder unter Einhaltung der in diesen ToU festgelegten Kündigungsfrist zulässig.
Nutzung der Software durch den Kunden
Die Software wird im Wege der Telekommunikation über den Browser oder künftig über eine eigenständige Anwendung genutzt. Der Kunde darf den Zugang zur Software nur selbst und für den vertraglich vereinbarten Zweck nutzen. Der Kunde verpflichtet sich, angemessene Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass der Zugang zur Software nicht von unbefugten Personen genutzt wird. Zu diesen Sicherheitsvorkehrungen gehört insbesondere die Verwendung des sicheren Login-Codes. Der Kunde darf in die Software nur Daten, Texte und sonstige Inhalte eingeben oder hochladen, die den geltenden Gesetzen entsprechen, keine Rechte Dritter verletzen und zu deren Eingabe der Kunde uneingeschränkt rechtlich befugt ist. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass MetrikFlow die vom Kunden hochgeladenen Inhalte für die Zwecke dieses Vertrags verarbeiten, insbesondere speichern und zum Abruf bereithalten darf.
MetrikFlow ist berechtigt, vom Kunden hochgeladene Inhalte zu löschen, wenn berechtigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Inhalte nicht im Einklang mit den Bestimmungen dieser ToU in die Software eingegeben wurden. In der Software enthaltene Inhalte, insbesondere Uploads, Daten und/oder Texte, dürfen nur für die Zwecke dieses Vertrags verwendet werden. Der Kunde verpflichtet sich, keine Inhalte hochzuladen, zu übertragen, zu unterstützen, anzustiften, zu fördern oder anderweitig verfügbar zu machen, die rechtswidrig, rassistisch, feindselig, gewalttätig, diskriminierend (einschließlich in Bezug auf Rasse, Religion, Geschlecht, sexuelle Orientierung, Alter, Behinderung, Abstammung oder nationale Herkunft), schädlich, belästigend, diffamierend, vulgär, obszön oder anderweitig anstößig sind oder vernünftigerweise als solche angesehen werden könnten, oder die Softwareviren oder sonstige Computercodes, Dateien oder Programme enthalten, die dazu bestimmt sind, die Funktionalität von Computersoftware oder -hardware oder Telekommunikationsgeräten zu unterbrechen, zu zerstören oder einzuschränken. Der Kunde stellt MetrikFlow von allen Ansprüchen Dritter frei (insbesondere von Ansprüchen aus Verletzungen des Urheber-, Wettbewerbs-, Marken- oder Datenschutzrechts), die gegen MetrikFlow im Zusammenhang mit der Nutzung der Software durch den Kunden geltend gemacht werden, soweit diese Ansprüche nicht auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten von MetrikFlow oder deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Diese Freistellungsverpflichtung umfasst den Ersatz angemessener Kosten, die MetrikFlow im Zuge der Geltendmachung oder Abwehr ihrer Rechte in diesem Zusammenhang entstehen.
Softwareanpassung
Sofern zwischen den Parteien vereinbart, erbringt MetrikFlow zusätzlich zur Bereitstellung des Dienstes Leistungen zur Anpassung der Software an die individuellen Bedürfnisse und Wünsche des Kunden („Individuelle Leistungen“). Eine diesbezügliche Vereinbarung wird durch eine gesonderte Dienstleistungsvereinbarung zwischen den Parteien geschlossen (die „Individuelle Dienstleistungsvereinbarung“). MetrikFlow erbringt die Individuellen Leistungen gemäß den Bestimmungen der Individuellen Dienstleistungsvereinbarung und erhält im Gegenzug die dort vorgesehene Vergütung. Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Erbringung der Individuellen Leistungen erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen.
Verfügbarkeit
MetrikFlow ist nicht für den Aufbau und die Aufrechterhaltung der Datenverbindung zwischen den IT-Systemen des Kunden und dem Übergabepunkt verantwortlich. „Übergabepunkt“ ist der Routerausgang des Rechenzentrums von MetrikFlow oder des Rechenzentrums ihres Unterauftragnehmers, über dessen Server die Software betrieben wird. MetrikFlow ist für Störungen jenseits des Übergabepunkts nicht verantwortlich. Der Kunde ist für die Beschaffung und Aufrechterhaltung der erforderlichen Hardware und Verbindungen zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen verantwortlich. Die Kosten für die Einrichtung und Aufrechterhaltung der Online-Verbindung auf Seiten des Kunden trägt der Kunde. MetrikFlow haftet nicht für die Sicherheit, Vertraulichkeit oder Integrität der Datenkommunikation, die über Kommunikationsnetze Dritter erfolgt. MetrikFlow haftet auch nicht für Störungen bei der Datenübertragung, die durch technische Fehler oder Konfigurationsprobleme auf Seiten des Kunden verursacht werden. Die von MetrikFlow geschuldete Softwareverfügbarkeit hängt von dem vom Kunden gewählten Plan ab und ist im Pricing angegeben. Enthält das Pricing keine Regelungen, gilt Folgendes: Hat der Kunde einen Kostenlosen Plan gewählt, schuldet MetrikFlow keine Verfügbarkeit. Hat der Kunde einen Kostenpflichtigen Plan gewählt, schuldet MetrikFlow eine Verfügbarkeit von mindestens 99 % im Jahresdurchschnitt des Vertrags. MetrikFlow bemüht sich, dem Kunden das bestmögliche Kundenerlebnis zu bieten. Vertraglich schuldet MetrikFlow jedoch keinen vollumfänglich fehlerfreien Betrieb und keine uneingeschränkte Nutzbarkeit der Software. MetrikFlow schuldet lediglich, dass der Kunde die Software für den Vertragszweck mit dem in Ziffer 6.2 genannten Grad an Verfügbarkeit nutzen kann. „Verfügbarkeit“ bedeutet, dass der Kunde auf die Hauptfunktionen der Software zugreifen und diese nutzen kann. Zeiten, in denen die Software aufgrund eines Fehlers oder aus anderen Gründen nicht verfügbar ist, gelten als „Ausfallzeit“. Bei der Bestimmung der Verfügbarkeit werden solche Ausfallzeiten nicht berücksichtigt, in denen die Software aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen nicht erreichbar ist, die MetrikFlow nicht zu vertreten hat (höhere Gewalt, Verschulden Dritter, Fehler in den IT-Systemen des Kunden oder der in seinem Auftrag handelnden Drittdienstleister etc.); die auf eine Verletzung der Mitwirkungspflichten des Kunden zurückzuführen sind, insbesondere auf eine verspätete oder unvollständige Übermittlung einer Fehlermeldung; oder die für regelmäßige Wartungsarbeiten von bis zu fünf Stunden pro Monat genutzt werden.
Softwarebetrieb und Änderungen
MetrikFlow beabsichtigt, Technologien nach dem Stand der Technik einzusetzen, und ist berechtigt, regelmäßig Updates, neue Versionen oder Upgrades der Software (nachfolgend einheitlich „Updates“) durchzuführen oder einzuführen, um die Software an neue technische oder wirtschaftliche Anforderungen anzupassen, neue Funktionen zu implementieren oder Änderungen an bestehenden Funktionen vorzunehmen, um die Software zu verbessern. Wenn und soweit die Eignung der Software für den Vertragszweck durch ein Update wesentlich beeinträchtigt wird (ein solches Update eine „Wesentliche Änderung“), wird MetrikFlow den Kunden mindestens vier Wochen vor deren Wirksamwerden in Textform über die Einführung der Wesentlichen Änderung informieren (eine „Änderungsmitteilung“). Widerspricht der Kunde der Wesentlichen Änderung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung in Textform (der „Widerspruch“), wird die Wesentliche Änderung integraler Bestandteil des Vertrags. Mit jeder Änderungsmitteilung informiert MetrikFlow den Kunden über dessen Rechte gemäß dieser Ziffer 7.2, insbesondere: (i) das Widerspruchsrecht, (ii) die für den Widerspruch vorgesehene Frist und (iii) die Rechtsfolgen eines nicht fristgerechten Widerspruchs gegen die Wesentliche Änderung. Widerspricht der Kunde der Wesentlichen Änderung, stellt MetrikFlow dem Kunden die Software weiterhin ohne die Wesentliche Änderung zur Nutzung bereit, es sei denn, dies ist aus technischen oder organisatorischen Gründen unmöglich oder für MetrikFlow unzumutbar. Im letzteren Fall ist der Kunde berechtigt, den Vertrag innerhalb von vier Wochen aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen (die „Ausübungsfrist“). Macht der Kunde von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, wird die Wesentliche Änderung integraler Bestandteil des Vertrags. Die Ausübungsfrist beginnt, sobald MetrikFlow den Kunden in Textform über (i) die Unmöglichkeit der Fortführung des Vertrags ohne die Wesentliche Änderung, (ii) das außerordentliche Kündigungsrecht des Kunden und (iii) die Rechtsfolgen des Ablaufs der Ausübungsfrist informiert hat.
Veröffentlichung von Inhalten auf MetrikFlow
Der Kunde kann die Möglichkeit haben, vom Kunden erstellte Kommunikationsinhalte, einschließlich Daten, Texten, Bildern und sonstigen Inhalten (die „Kundeninhalte“), über die Plattform metrikflow.com (die „MetrikFlow-Plattform“) öffentlich zugänglich zu machen. Der Kunde darf auf der MetrikFlow-Plattform nur solche Kundeninhalte veröffentlichen, die den geltenden Gesetzen entsprechen, keine Rechte Dritter verletzen und zu deren Veröffentlichung der Kunde uneingeschränkt rechtlich befugt ist. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass MetrikFlow die Kundeninhalte für die Zwecke dieses Vertrags verarbeiten, insbesondere speichern und über die MetrikFlow-Plattform zugänglich machen darf.
MetrikFlow überprüft die Kundeninhalte vor der Veröffentlichung nicht. MetrikFlow ist berechtigt, vom Kunden veröffentlichte Inhalte zu löschen, wenn berechtigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Inhalte nicht im Einklang mit den Bestimmungen dieser ToU veröffentlicht wurden. Die Bestimmungen in Ziffer 4.6 und 4.7 gelten für die Veröffentlichung von Kundeninhalten auf der MetrikFlow-Plattform entsprechend.
Vergütung und Zahlungsbedingungen
Die Vergütung für die Nutzung der Software durch den Kunden und die jeweiligen Zahlungsbedingungen richten sich nach dem auf Anfrage erhältlichen Pricing. Für den Vertrag gilt die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder des Wechsels zu einem umfassenderen Kostenpflichtigen Plan bzw. des Upgrades von einem Kostenlosen Plan auf einen Kostenpflichtigen Plan gemäß Ziffer 3.5 aktuelle Fassung des Pricings (in der jeweils gültigen Fassung das „Pricing“). Im Falle der Verlängerung eines Kostenpflichtigen Plans gemäß Ziffer 18.2 ändert sich die für den Kunden geltende Fassung des Pricings nicht, sondern bleibt dieselbe. Alle von MetrikFlow angegebenen Gebühren und Preise sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Zahlungszeitraum richtet sich nach dem vom Kunden gewählten Kostenpflichtigen Plan. Enthält das Pricing keine Regelungen zum Zahlungszeitraum, ist die Vergütung monatlich im Voraus nach Erhalt der jeweiligen von MetrikFlow ausgestellten Rechnung zu zahlen. Rechnungen werden von MetrikFlow per E-Mail an den Kunden versandt. Die verfügbaren Zahlungsmethoden werden auf Anfrage detailliert mitgeteilt. Enthält das Pricing keine Regelungen zu den Zahlungsmethoden, können Zahlungen per Kreditkarte erfolgen.
Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel
MetrikFlow gewährleistet, dass die Software bei vertragsgemäßer Nutzung dem vereinbarten Leistungsumfang entspricht und frei von Sach- oder Rechtsmängeln („Mängel“) ist, die die Eignung der Software für den Vertragszweck mehr als nur unerheblich beeinträchtigen. Unerhebliche Abweichungen gelten nicht als Mängel. Der Kunde ist verpflichtet, MetrikFlow jeden Mangel unverzüglich nach dessen Auftreten mitzuteilen. MetrikFlow wird ordnungsgemäß gemeldete Mängel der Software innerhalb einer angemessenen Frist beheben.
Haftung
Die verschuldensunabhängige Haftung gemäß § 536a Abs. 1 BGB für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel der Software ist ausgeschlossen, es sei denn, der Mangel betrifft eine für den Vertragszweck wesentliche Eigenschaft der Software. MetrikFlow haftet für Schäden, sofern diese entstehen aus (i) vorsätzlichem Verhalten oder grober Fahrlässigkeit von MetrikFlow oder deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen, (ii) fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflichten) durch MetrikFlow oder deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, jedoch beschränkt auf typische Schäden, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbar waren, oder (iii) Fahrlässigkeit von MetrikFlow oder deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen, die zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führt, oder (iv) einer zwingenden gesetzlichen Haftung von MetrikFlow oder deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen. Wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Ein Mitverschulden des Kunden ist zu berücksichtigen. Insbesondere haftet MetrikFlow für die Wiederherstellung von Daten nur dann, wenn der Kunde alle erforderlichen und angemessenen Datensicherungsvorkehrungen getroffen und sichergestellt hat, dass die Daten aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Diese Haftungsregelung ist abschließend. Sie gilt für alle Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch für vorvertragliche Ansprüche oder vertragliche Nebenansprüche. Diese Haftungsregelung gilt auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von MetrikFlow, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden. Der Kunde ist verpflichtet, Schäden gemäß den vorstehenden Haftungsregelungen unverzüglich nach deren Entdeckung MetrikFlow in Textform anzuzeigen oder durch MetrikFlow dokumentieren zu lassen, damit MetrikFlow so früh wie möglich informiert ist und den Schaden gegebenenfalls noch gemeinsam mit dem Kunden mindern kann.
Nichtvertragsgemäße Nutzung, Schadensersatz
Für jeden Fall, in dem eine Vertragliche Leistung im Verantwortungsbereich des Kunden unberechtigt genutzt wird, hat der Kunde Schadensersatz in Höhe der Vergütung zu leisten, die für die vertragsgemäße Nutzung während der für diese Leistung geltenden Mindestvertragslaufzeit angefallen wäre. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass er die unberechtigte Nutzung nicht zu vertreten hat oder dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzes durch MetrikFlow bleibt unberührt.
Verjährung von Ansprüchen
Ansprüche des Kunden wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, verjähren, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, innerhalb eines Jahres ab Beginn der Verjährungsfrist. Dies gilt nicht, wenn der dem Kunden entstandene Schaden in einer Körperverletzung besteht. Ansprüche wegen Personenschäden verjähren innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist. Ein Rücktritt vom Vertrag oder eine Minderung von Zahlungen ist unwirksam, wenn der Anspruch auf Leistung oder Nacherfüllung des Kunden verjährt ist.
Urheberrecht und Lizenz
Die Software ist urheberrechtlich geschützt. MetrikFlow sichert zu, dass der allgemeine Betrieb der Software gesetzlich zulässig ist, nicht gegen Gesetze, Verordnungen oder Richtlinien verstößt und insbesondere keine Rechte Dritter verletzt. MetrikFlow verpflichtet sich, den Kunden von berechtigten Ansprüchen Dritter aufgrund des Betriebs der Software freizustellen und dem Kunden alle in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden (einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung) nach Maßgabe von Ziffer 11 zu ersetzen. Der Kunde erhält das nicht übertragbare, nicht ausschließliche, zeitlich auf die Laufzeit des Vertrags beschränkte Recht, den Dienst (gegebenenfalls einschließlich einer gemäß Ziffer 5 durchgeführten Softwareanpassung) über das Internet für den vertraglich vereinbarten Vertragszweck zu nutzen. Darüber hinausgehende Rechte erlangt der Kunde nicht. Insbesondere ist der Kunde nicht berechtigt, die Software Dritten zugänglich zu machen oder außerhalb des Vertragszwecks in sonstiger Weise zu nutzen. Insbesondere hat der Kunde es zu unterlassen, den Dienst über den Vertragszweck hinaus zu vervielfältigen, zu dekompilieren, zurückzuentwickeln (Reverse Engineering) oder zu bearbeiten. Die Software enthält Open-Source-Software, die von Dritten bereitgestellt wird.
Feedback
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass MetrikFlow jedes vom Kunden bereitgestellte Feedback frei nutzen, verwerten und weiterentwickeln darf.
Erwerb von Rechten an Inhalten Dritter
Der Dienst kann die Möglichkeit für den Kunden beinhalten, das Recht zur Nutzung, Vervielfältigung, Kopie oder Verbreitung von Inhalten zu erwerben, die im Eigentum Dritter stehen oder von Dritten lizenziert werden („Inhalte Dritter“). In diesem Fall handelt MetrikFlow als Wiederverkäufer (Reseller) der juristischen oder natürlichen Person, die Eigentümerin der Inhalte Dritter ist oder diese lizenziert. Die Vergütung, die Zahlungsbedingungen und sonstige Bestimmungen bezüglich des Erwerbs von Inhalten Dritter durch den Kunden über die Software sowie der Umfang der Nutzungsrechte richten sich nach den Bestimmungen des zum Zeitpunkt des jeweiligen Erwerbs geltenden Pricings. Enthält das Pricing keine Bestimmungen, treffen die Parteien hierüber eine gesonderte Vereinbarung.
Aufrechnung, Minderung, Zurückbehaltung
Ein Recht zur Aufrechnung, Minderung und/oder Zurückbehaltung steht dem Kunden gegenüber MetrikFlow nur zu, wenn seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von MetrikFlow anerkannt ist. Ferner darf der Kunde ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn die Gegenforderung auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Das Recht des Kunden, nicht tatsächlich geschuldete Vergütungen zurückzufordern, bleibt von der Einschränkung der Ziffer 17.1 unberührt.
Laufzeit und Kündigung
Die Laufzeit des Vertrags und die Kündbarkeit richten sich nach den Bestimmungen des Pricings zu dem vom Kunden gewählten Plan. Enthält das Pricing keine Angaben zur Laufzeit oder Kündbarkeit eines Kostenlosen Plans, läuft dieser Plan auf unbestimmte Zeit und kann von jeder Partei mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Enthält das Pricing keine Angaben zur Laufzeit oder Kündbarkeit eines Kostenpflichtigen Plans, läuft dieser Plan für einen Monat und kann von jeder Partei mit Wirkung zum Monatsende gekündigt werden. Wird der Kostenpflichtige Plan nicht gekündigt, verlängert er sich automatisch um einen weiteren Monat; für diesen verlängerten Zeitraum gelten die für den Kunden vor der Verlängerung geltenden Bestimmungen des Pricings weiter. Das gesetzliche Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für die andere Vertragspartei insbesondere dann vor, wenn: eine der Parteien ihre Pflichten aus dem Vertrag schwerwiegend verletzt und der anderen Partei ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann; der Kunde mit der Zahlung fälliger Gebühren oder sonstiger Vergütungen um mehr als zwei (2) Monate im Verzug ist, auch nach Ablauf einer von MetrikFlow gesetzten angemessenen Nachfrist zur Abhilfe; das Insolvenzverfahren über das gesamte Vermögen oder Teile des Vermögens einer Partei beantragt, eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird; bei einer der Parteien ein Insolvenzgrund im Sinne der §§ 17–19 der Insolvenzordnung („InsO“) vorliegt; oder sich die Vermögensverhältnisse einer Partei so wesentlich verschlechtern, dass eine ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags nicht mehr zu erwarten ist, selbst wenn kein Insolvenzgrund im Sinne der §§ 17–19 InsO vorliegt. Jede Kündigung bedarf der Erklärung in Textform.
Geheimhaltung
Die Parteien verpflichten sich, über alle vertraulichen Informationen, die sie im Rahmen der vertraglichen Beziehung erhalten oder bereits erhalten haben, zeitlich unbeschränkt Stillschweigen zu bewahren und diese Informationen nicht weiterzugeben oder anderweitig zu verwenden, es sei denn, dies ist zur Durchführung des Vertrags erforderlich. Vertrauliche Informationen sind alle Informationen und Unterlagen der Parteien, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder nach den Umständen als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über Betriebsabläufe, Geschäftsbeziehungen, sonstige Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, Know-how, sämtliche Arbeitsergebnisse sowie das Geschäftsmodell von MetrikFlow. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind vertrauliche Informationen: die der anderen Partei bei Anbahnung des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach durch Dritte ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen bekannt wurden; die der Öffentlichkeit allgemein bekannt waren, es sei denn, dies beruhte auf einer Verletzung dieses Vertrags; die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offengelegt werden mussten. Soweit zulässig und durchführbar, wird die zur Offenlegung verpflichtete Partei die andere Partei in einem solchen Fall vorab informieren und ihr die Möglichkeit geben, Maßnahmen gegen die Offenlegung zu ergreifen. Jede Weitergabe vertraulicher Informationen an Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Parteien stellen durch geeignete vertragliche Regelungen sicher, dass die für sie tätigen Mitarbeiter und Auftragnehmer ebenfalls zeitlich unbeschränkt jede individuelle Nutzung oder Weitergabe vertraulicher Informationen unterlassen. Die Parteien dürfen Mitarbeitern oder Auftragnehmern vertrauliche Informationen nur insoweit offenlegen, als diese Mitarbeiter oder Auftragnehmer die Informationen zur Erfüllung des Vertrags kennen müssen. Der Kunde willigt ein, dass MetrikFlow die Zusammenarbeit zwischen MetrikFlow und dem Kunden zu Marketingzwecken öffentlich bekanntgeben und in diesem Zusammenhang auch das Firmenlogo des Kunden verwenden darf. Der Kunde kann diese Einwilligung gemäß dieser Ziffer 18.5 jederzeit durch Erklärung in Textform (z. B. per E-Mail an support@metrikflow.com) widerrufen.
Datenschutz
MetrikFlow behandelt die personenbezogenen Daten des Kunden gemäß den datenschutzrechtlichen Standards und Vorgaben. MetrikFlow fungiert gegenüber solchen Kunden, die personenbezogene Daten ihrer Kunden in die Software einspeisen, als Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 28 DSGVO. Im Rahmen des Online-Registrierungsprozesses schließen die Parteien eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO ab. Ein Abschluss des Online-Registrierungsprozesses ist ohne den Abschluss der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nicht möglich.
Schlussbestimmungen
Das Folgende gilt nur für Kunden, die rechtlich als Unternehmer gemäß § 14 BGB gelten: Sollten einzelne Bestimmungen des Nutzungsvertrags oder sonstiger Vertragsunterlagen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke gilt rückwirkend diejenige rechtlich zulässige Bestimmung als vereinbart, die dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt hätten oder nach Sinn und Zweck von den Parteien vereinbart worden wäre, wenn sie die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der betreffenden Bestimmung oder die Lücke bedacht hätten. Soweit in diesen ToU von Schriftform oder Mitteilung die Rede ist, genügt jeweils auch die Absendung einer E-Mail. Der Vertrag und die weiteren Vertragsunterlagen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG). Gesetzliche Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingenden Rechts, insbesondere des Staates, in dem ein Kunde, der rechtlich als Verbraucher gemäß § 13 BGB gilt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt. Gegenüber Kunden, die Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, ist für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag oder den ToU, einschließlich deren Gültigkeit, soweit gesetzlich zulässig das Landgericht Berlin ausschließlich zuständig. Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit, die unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ abrufbar ist. MetrikFlow ist weder verpflichtet, an alternativen Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, noch tut sie dies freiwillig.


